Satzung
§ 1 NAME, SITZ
- Der am 28. August 1977 gegründete Verein führt den Namen „Segel-Club Große Breite e.V" SCBG. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 24864 Brodersby.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zur Führung des Vereinsstanders ist jedes Clubmitglied berechtigt.
§ 2 ZWECK
- Der SCGB bezweckt die Förderung der wassersportlichen Betätigung sowie der Geselligkeit der Mitglieder.
- Zur Förderung der wassersportlichen Betätigung wird eine Bootsliegefläche betrieben.
- Zur Nachwuchsförderung ist eine Jugendausbildung einschließlich clubeigener Jugendboote anzustreben.
§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und muss spätestens zum 30. September eines jeden Jahres eingegangen sein.
§5 MITGLIEDSBEITRAG
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist am 1. März eines jeden Jahres im Voraus fällig. Neue Mitglieder haben ihren Anteil für das Kalenderjahr spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt zu entrichten.
§6 VORSTAND
- Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in den geraden Kalenderjahren, der 2. Vorsitzende und der Kassenprüfer in den ungeraden Kalenderjahren, und jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
- Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
- Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder des verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§8 PROTOKOLLE VON BESCHLÜSSEN
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§7.3) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von Protokollführer zu unterschreiben.
§9 AUFLÖSUNG
- Die Auflösung kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung sind die vorhandenen Anlagen der Bootsliegefläche zurückzubauen.
- Das verbleibende Vermögen fällt an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger".
§10 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung löst die bisherige Vereinssatzung ab. Sie tritt mit dem 1. Juni 2010 in Kraft.