Satzung

§ 1 NAME, SITZ

  1. Der am 28. August 1977 gegründete Verein führt den Namen „Segel-Club Große Breite e.V" SCBG. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schleswig eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 24864 Brodersby.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zur Führung des Vereinsstanders ist jedes Clubmitglied berechtigt.

§ 2 ZWECK

  1. Der SCGB bezweckt die Förderung der wassersportlichen Betätigung sowie der Geselligkeit der Mitglieder.
  2. Zur Förderung der wassersportlichen Betätigung wird eine Bootsliegefläche betrieben.
  3. Zur Nachwuchsförderung ist eine Jugendausbildung einschließlich clubeigener Jugendboote anzustreben.

§ 3 EINTRITT VON MITGLIEDERN

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen und muss spätestens zum 30. September eines jeden Jahres eingegangen sein.

§5 MITGLIEDSBEITRAG

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist am 1. März eines jeden Jahres im Voraus fällig. Neue Mitglieder haben ihren Anteil für das Kalenderjahr spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt zu entrichten.

§6 VORSTAND

  1. Der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister werden in den geraden Kalenderjahren, der 2. Vorsitzende und der Kassenprüfer in den ungeraden Kalenderjahren, und jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 1. Halbjahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/3 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  4. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
  6. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  8. Abstimmungen erfolgen durch Handheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder des verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§8 PROTOKOLLE VON BESCHLÜSSEN

  1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§7.3) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und von Protokollführer zu unterschreiben.

§9 AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung kann nur auf Antrag des Vorstandes oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung sind die vorhandenen Anlagen der Bootsliegefläche zurückzubauen.
  3. Das verbleibende Vermögen fällt an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger".

§10 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung löst die bisherige Vereinssatzung ab. Sie tritt mit dem 1. Juni 2010 in Kraft.